Düsseldorfer Tabelle 2013
Nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle bemisst sich die Höhe des von einem nicht-betreuenden Elternteil zugunsten eines Kindes zu zahlenden Unterhalts.
Diese Tabelle, welche sich sowohl nach den Einkommensverhältnissen des Verpflichteten als auch dem Alter und der Anzahl der Kinder richtet, wird in regelmäßigen zeitlichen Abständen überarbeitet und den aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst.
Weiterhin werden in den so genannten unterhaltsrechtlichen Leitlinien verschiedene grundsätzliche Regeln und Berechnungsmodalitäten für den Kindes- aber auch den Ehegattenunterhalt sowie den Betreuungsunterhalt der ledigen Mutter festgelegt.
Änderungen im Jahr 2013
Im Jahr 2013 wurden die eigentlichen Beträge für den Kindesunterhalt im Vergleich zum Jahr 2012 nicht verändert, es gibt mithin keinen erhöhten Kindesunterhaltsanspruch.
Was ändert sich?
Angehoben wurden jedoch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern, Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern und Eltern wie folgt:
- ggü. Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung):
von 950,00 € auf 1.000,00 € für Erwerbstätige
von 770,00 € auf 800,00 €
- ggü. anderen volljährigen Kindern:
von 1.150,00 € auf 1.200,00 €
- ggü. Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:
von 1.050,00 € auf 1.100,00 €
- ggü. Eltern: von 1.500,00 € auf 1.600,00 €
Für Unterhaltsverpflichtete bedeutet dies, dass eine Überprüfung ihrer bisherigen Zahlungsverpflichtung sinnvoll sein kann. Stellt sich nämlich heraus dass durch diese die oben genannten Selbstbehalte nicht mehr gewahrt sind, kommt eine Abänderung der Verpflichtung in Betracht.
von Annette Scharf, Fachanwältin für Familienrecht
Vollständige Düsseldorfer Tabelle
Das vollständige Dokument des OLG Düsseldorf können sie unter Downloads herunterladen oder direkt hier: Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2013