Mehr Rente bei Ehescheidung !
Der Bundestag hat am 12.02.2009 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs verabschiedet.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Grundsätzlich gilt auch zukünftig, daß die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geteilt werden.
Nach der alten Gesetzeslage war die Teilung oftmals aber ungerecht. Rentenansprüche können nämlich in vielfältiger Art und Weise entstehen, so etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge.
Das bisherige Recht sah den so genannten „Einmalausgleich“ vor, wonach bei Vorhandensein verschiedener Anrechte diese zunächst im Einzelnen umgerechnet werden mussten, um auf einen gemeinsamen „Nenner“ gebracht werden zu können. Der Ausgleich der Wertdifferenz erfolgte sodann über die gesetzliche Rentenversicherung. Dieses sehr komplizierte Umwandlungsverfahren führte in der Praxis oftmals zu Verzerrungen.
Zukünftig soll jede Versorgung, die ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt werden, mithin eine „interne Teilung“ vorgenommen wird.
Beispiel:
Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 20.000,00 € erworben. Das Familiengericht wird jetzt zugunsten der Ehefrau bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 10.000,00 € begründen.
Ausnahmsweise kann eine „externe Teilung“, also eine Begründung eines Anrechtes bei einem anderen Versorgungsträger erfolgen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen dies explizit vereinbaren.
Im obigen Beispiel könnte der Betrieb des Ehemannes der Ehefrau anbieten, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Das Gericht kann dann anordnen den Betrag in Höhe von 10.000,00 € zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen.
Eine externe Teilung soll auch dann zulässig sein, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen dies wünscht und es sich lediglich um kleinere Ausgleichswerte handelt.
Das Gesetz wird voraussichtlich am 01.09.2009 in Kraft treten. Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt bei Gericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichsverfahren, die nicht mehr mit einer Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 01.09.2009 weiter betrieben werden.
Vor Einleitung einer Scheidung sollte durch einen spezialisierten Anwalt genau geprüft werden, welches Recht für den Mandanten zur Anwendung gelangen soll.
Das neue Recht bietet Gestaltungsmöglichkeiten, die bei kompetenter Beratung zu erheblichen finanziellen Vorteilen bei einer Ehescheidung führen können.
von Annette Scharf