Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in der Regel völlig unrelevant. Lebt einer der Ehepartner im Ausland, ist es für das Verfahren meistens einfacher, wenn dieser formal als der Antragsteller auftritt. Ehefrau Ehemann Bitte geben Sie den vollständigen Namen sowie den tatsächlichen Aufenthaltsort der Ehefrau an, ob diese dort gemeldet ist oder nicht. Die Scheidung kann nur bei Einreichung vollständiger Daten durchgeführt werden. Name (Vor- und Nachname): Geburtsname (ggf.): Geburtsdatum: Straße und Hausnummer: PLZ, Ort: Staatsangehörigkeit: Bitte geben Sie den vollständigen Namen sowie den tatsächlichen Aufenthaltsort des Ehemanns an, ob dieser dort gemeldet ist oder nicht. Die Scheidung kann nur bei Einreichung vollständiger Daten durchgeführt werden. Name (Vor- und Nachname): Geburtsname (ggf.): Geburtsdatum: Straße und Hausnummer: PLZ, Ort: Staatsangehörigkeit: Straße und Hausnummer: PLZ, Ort: Land: Datum der Hochzeit: Ort der standesamtlichen Trauung: Heiratsregister-Nummer: Die Heiratsregister-Nr. befindet sich oben auf der Heiratsurkunde und hat das Format z.B. "231/1994". (Diese kann auch nachgereicht werden) Als Trennungszeit wird der Zeitraum zwischen Trennung und Scheidungsantrag bezeichnet. Dieser muss grundsätzlich mindestens knapp ein Jahr betragen, wobei eine Trennung in der ehelichen Wohnung mitgezählt wird. Näheres finden Sie hier oder auf www.scheidungspraxis.de unter Downloads.
Ehefrau Ehemann Datum des Auszugs: nein Ehefrau Ehemann ja Wenn ja: Welche Regelung wurde getroffen?
nein Wenn nein: In wessen Eigentum befindet sich die Immobilie, in der die eheliche Wohnung belegen ist bzw. wer hat den Mietvertrag abgeschlossen?
nein, die Ehe blieb kinderlos ja Name(n) und Geburtsdaten des Kindes / der Kinder:
bei der Ehefrau beim Ehemann andere Regelung:
Die Ehepartner behalten das gemeinsame Sorgerecht (Regelfall) Derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, soll das alleinige Sorgerecht erhalten. In diesem Fall geben Sie bitte die Gründe für ein alleiniges Sorgerecht an:
Das Besuchsrecht wird einvernehmlich gehandhabt andere Regelung:
Kindesunterhalt wird gemäß Düsseldorfer Tabelle gezahlt andere Regelung:
ja nein Beim Versorgungsausgleich erhält jeder Ehepartner die Hälfte der Rentenansprüche des anderen Ehepartners. Genauere Infos zum Versorgungsausgleich finden Sie hier oder unter Downloads. In folgenden Fällen können die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten: (1) Falls die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat (gerechnet vom Hochzeitstag bis zum Scheidungsantrag), wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. (2) Bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren können die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten, falls dies keinen Ehepartner unangemessen benachteiligt. ja nein (Die Ehe hat bis heute nicht länger als drei Jahre gedauert) nein (Beide Eheleute wollen im Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich verzichten.) nein (Beide Ehepartner haben den Versorgungsausgleich bereits durch einen Notarvertrag ausgeschlossen). Datum des Notarvertrags: Für die Zeit nach der Scheidung gibt es mehrere Möglichkeiten, für die Eheleute, auf den Ehepartnerunterhalt zu verzichten: Es kann zum einen sowohl vor als auch nach dem Scheidungstermin eine notarielle Urkunde über den Verzicht erstellt werden. Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Verzicht im Rahmen des Scheidungstermins protokollieren zu lassen. Zum Abschluss dieser Vereinbarung muss auch der andere Ehepartner durch einen eigenen Anwalt im Termin vertreten sein. Dieser zweite Anwalt, um den wir uns kümmern, kostet in der in der Regel zwischen 100,- und 150,- Euro. Die Beteiligten können auch formfrei nach Abschluß des Scheidungsverfahrens den Unterhaltsverzicht vereinbaren, was in der Regel jedoch keine gute Absicherung der eigenen Rechtsposition darstellt. nein ja (Es besteht bereits ein entsprechender Notarvertrag) ja (Der Verzicht soll verbindlich im Scheidungsverfahren vereinbart werden) ja (Der Verzicht wird eigenverantwortlich nach Abschluss des Scheidungsverfahrens untereinander vereinbart) ja nein (Folgende Regelung ist in Planung):
nein ja und zwar (Gegenstand, Gericht, Aktenzeichen):
Das Nettoeinkommen wird benötigt, um die Prozesskosten zu berechnen und den Gerichtskostenvorschuss einzahlen zu können. Je höher das Nettoeinkommen ist, desto höher sind die Kosten. Es ist ausreichend, wenn Sie uns einen ungefähren Wert mitteilen. Detaillierte Unterlagen werden nicht benötigt. € Wenn ja, mit welchem Inhalt? Sollte bislang kein Ehevertrag abgeschlossen worden sein, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. nein Ja, mit folgendem Inhalt: Vereinbarung einer Gütertrennung Vereinbarung einer Gütergemeinschaft eine Modifizierung des Zugewinns Bitte wiederholen Sie Ihre Email-Adresse noch einmal: