Zugewinnberechnung
von Annette Scharf
Beispiel:
Der Ehemann M besitzt Vermögenswerte in Form eines Bankguthabens in Höhe von 10.000,00 € sowie einem PKW mit einem Wert in Höhe von 7.000,00 € zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2004. Dies ist sein so genanntes „Anfangsvermögen“ *.
Die Ehefrau F hat kein Vermögen bei Beginn der Ehe. Während der Ehe erbt sie jedoch einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €.
Im Jahr 2012 lassen sich M und F scheiden. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags besitzt M ein Sparguthaben in Höhe von 50.000,00 € sowie eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einem Wert in Höhe von 20.000,00 €, mithin insgesamt 70.000,00 €.
Die F konnte durch eine geschickte Anlage des geerbten Betrages dieses vermehren zu einer Summe in Höhe von 15.000,00 €.
Bei diesen Werten handelt es sich um das so genannte „Endvermögen“ der Beteiligten.
Der M konnte mithin sein Vermögen während der Ehezeit um 53.000,00 € vermehren und hat in dieser Höhe einen Zugewinn erzielt (70.000,00 € abzgl. 17.000,00 €).
Bei der F wird die erhaltene Erbschaft in Höhe von 5.000,00 € als so genannter privilegierter Erwerb zu ihren Gunsten so behandelt, als hätte sie das Geld bereits zu Beginn der Ehe besessen, es wird also wie ein Anfangsvermögen behandelt.
Die F hat daher in unserem Beispiel einen Zugewinn in Höhe von 10.000,00 € erzielt.
Der Anspruch der F gegen den M errechnet sich nunmehr wie folgt:
53.000,00 € abzgl. 10.000,00 € = 43.000,00 € ./. 2 = 21.500,00 €
Dieser Betrag steht der F zu.
(* Die Werte zum Anfangsvermögen und auch zum privilegierten Vermögen müssen noch mit einer Formel umgerechnet werden, die dem Kaufpreisschwund Rechnung trägt; sie werden „indexiert“, so dass sich die Werte erhöhen. Der Einfachheit halber haben wir dies in unserem Beispiel nicht vorgenommen.)
Hotline
Dieses Beispiel für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ersetzt natürlich keine Rechtsberatung auf dem Gebiet des Familienrechts.
Daher stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht an unseren Standorten Kassel, Bad Hersfeld, Schwalmstadt-Treysa und Homberg/Efze zur Verfügung.
Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne.
KASSEL
Obere Königsstraße 24, 34117 Kassel
Tel. 0561 / 7399079
HOMBERG
Pommernweg 8, 34576 Homberg (Efze)
Tel. 05681 / 931618
BAD HERSFELD
Neumarkt 11, 36251 Bad Hersfeld
Tel. 06621 / 172340
TREYSA
Bahnhofstraße 41, 34613 Schwalmstadt-Treysa
Tel. 06691 / 921650