Trennungsunterhalt
Zur wirtschaftlichen Trennung gehört natürlich auch, dass beide Ehepartner ihren täglichen Lebensunterhalt unabhängig voneinander erzielen.
Gerade im Trennungsjahr hat daher der bedürftige Ehepartner, insbesondere bei Erziehung und Pflege gemeinsamer minderjähriger Kinder, einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Partner.
Es muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass nach Einführung des Unterhaltsänderungsgesetzes im Jahre 2008 prinzipiell jeder Ehegatte dazu gehalten ist, über kurz oder lang wieder seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen.
Dieser Grundsatz erfährt jedoch gerade im Trennungsjahr eine Ausnahme, da dieses Jahr dazu dienen soll, zu überprüfen, ob die Ehe nicht doch gerettet werden kann. Aus diesem Grund ist z. B. die die Kinder betreuende Mutter nicht dazu gehalten, ihr komplettes Lebenskonzept von heute auf morgen umzustellen und Vollzeit arbeiten zu gehen. Es besteht sozusagen eine Schonfrist.
Bei der Berechnung ist zu sagen, dass seit Einführung des Unterhaltsabänderungsgesezues die Unterhaltsverpflichtung den minderjährigen Kindern gegenüber absoluten Vorrang genießt.
Trennungsunterhalt muss also nur dann gezahlt werden, wenn nach Abzug der Kindesunterhaltsbeträge noch genügend Einkommen des Verpflichteten übrig bleibt.
Dem Verpflichteten muss dabei von Gesetzes wegen gegenüber den Kindern ein sog. Selbstbehalt in Höhe von 900,00 € und gegenüber dem Ehegatten in Höhe von 1.000,00 € verbleiben.
Sollte der Berechtigte über kein ausreichendes Eigeneinkommen verfügen und der Verpflichtete zahlt nicht freiwillig, so müssen notfalls zur Überbrückung Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und nach Hartz IV in Anspruch genommen werden. Zeitgleich sollte so schnell wie möglich über einen Anwalt ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden.
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