Weiteres zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Derzeit wird im Bundestag über den Gesetzentwurf zur Reform des Sorgerechts diskutiert, wonach auch nicht verheiratete Väter notfalls gegen den Willen der Kindesmutter das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten können.
Es ist geplant, dass eine Art „Schnellverfahren“ eingeführt wird. Der Vater kann sich wahlweise an das Jugendamt wenden oder direkt das Gericht anrufen. Die Mutter erhält hier sodann die Gelegenheit zur Stellungnahme, bei der es entscheidend darauf ankommt, inwieweit sie kindeswohlgefährdende Gründe vorbringen kann, die der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge widersprechen.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang etwa die elterliche Kooperationsfähigkeit und auch - Willigkeit der Eltern, wenn es um wichtige Belange des Kindes geht.
Zudem ist in die Entscheidung mit einzubeziehen, inwieweit der Vater eine kontinuierliche, verlässliche und verantwortungsbewusste Ausübung des Sorgerechts gewähren kann. Zweifel hieran können gerechtfertigt sein, wenn der Vater sich im bisherigen Verhalten eher unzuverlässig gezeigt hat, seiner Unterhaltspflicht nicht nachkam oder gegen eine gerichtliche Umgangsvereinbarung verstoßen hat.
Es soll nämlich zum Wohle des Kindes festgestellt werden können, inwieweit ein das gemeinsame Sorgerecht begehrender Vater einen derartigen Antrag tatsächlich aus kindesrelevanten Gründen stellt oder dies eventuell nur aus emotionalen Gründen, die in der Person der Kindesmutter begründet liegen, tut.
Diese Maßstäbe sind derzeit schon in Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG im Jahre 2010 heranzuziehen.
Es bleibt weiterhin abzuwarten, wie die konkrete gesetzgeberische Ausgestaltung sodann aussehen wird.
Annette Scharf
- Fachanwältin für Familienrecht -